1903



Skiclub Biel/Bienne
c/o Niklaus Wyss
Römerstrasse 36
2563 Ipsach
info@skiclubbiel.ch







Verein / club

Aktuelles

Skiteam / équipe

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Statuten des Skiklub Biel
Die in den Statuten genannten Personen verstehen sich immer beiderlei Geschlechts.
 

I.Name und Sitz

 

Art. 1

Der Verein wurde am 29. Dezember 1903 gegründet. Er existiert gemäss den Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, hat seinen Sitz in Biel und trägt den Namen Skiclub Biel.
 
Art.2
Der Skiclub Biel und seine Mitglieder gehören dem Schweizerischen Skiverband (Swiss-Ski) und dem entsprechenden Regionalverband (Giron Jurassien) an. Der Skiclub Biel ist diesen beiden Verbänden gegenüber beitragspflichtig.
Die Statuten von Swiss-Ski und dem Giron Jurassien bilden ergänzende Bestandteile zu den vorliegenden Clubstatuten.
 

II. Zweck

 
Art. 3
Der Skiclub Biel bezweckt die Förderung der Schneesporte, insbesondere des Nachwuchses, die Pflege von Kameradschaft und die Geselligkeit unter seinen Mitgliedern sowie gute Beziehungen zu andern Skiclubs. Dies soll erreicht werden durch die Veranstaltung von sportlichen und geselligen Anlässen.
 

III. Mitgliedschaft

 

Art. 4 Anmeldung und Aufnahme

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch zwei Drittel der anwesenden Mitgliederstimmen an der Clubversammlung.
Mit der Aufnahme erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass der Skiclub Biel für die Mitgliederbewirtschaftung und den Adressenabgleich vollständige Mitgliederlisten mit Namen, Adresse, Geburtsdatum und Mitgliederstatus zur Verwaltung und Verwendung an Swiss-Ski und den Giron Jurassien übermittelt.
 
 

Art. 5 Mitgliederkategorienclear

· Jugendorganisation (JO)
JO sind Clubmitglieder entsprechend den Jahrgängen der jeweils gültigen FIS-Bestimmungen. Sie sind gegenüber dem Skiclub/Swiss-Ski nicht beitragspflichtig. Sie besitzen an der Clubversammlung kein Stimm- und Wahlrecht.
 
· Junioren
Junioren sind Clubmitglieder entsprechend den Jahrgängen der jeweils gültigen FIS-Bestimmungen. Sie sind gegenüber dem Skiclub/Swiss-Ski beitragspflichtig und sind stimmberechtigt.
 
· Senioren
Senioren sind Clubmitglieder, die das Juniorenalter zurückgelegt haben. Sie sind gegenüber dem Skiclub/Swiss-Ski beitragspflichtig und sind stimmberechtigt. 
 
· Veteranen
Veteranen sind Clubmitglieder, die dem Club seit mehr als 25 Jahren angehören (die Jahre als JO-Mitglied zählen nicht). Sie werden vom Vorstand zu Veteranen des Clubs und Swiss-Ski ernannt. Sie werden Swiss-Ski gemeldet und erhalten das Veteranenabzeichen. Sie sind gegenüber dem Skiclub/Swiss-Ski beitragspflichtig und sind stimmberechtigt.
 
· Freimitglieder von Swiss-Ski
Freimitglieder von Swiss-Ski sind Clubmitglieder, die dem Skiclub während 40 Jahren angehört haben (die Jahre als JO-Mitglied zählen nicht). Sie werden vom Vorstand als Swiss-Ski Freimitglieder vorgeschlagen und von Swiss-Ski ernannt. Sie sind stimmberechtigt und gegenüber dem Skiclub, nicht aber Swiss-Ski, beitragspflichtig.
 
· Gönner (diese können auch juristische Personen sein)
Gönner unterstützen den Skiclub mit Beiträgen in beliebiger Höhe. Sie haben kein Stimmrecht.
Sie sind zu den Clubanlässen einzuladen
 
Der Wechsel von der JO-Kategorie/Junioren-Kategorie zur nächsthöheren Kategorie erfolgt automatisch.
 

Art. 6 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jeweils auf den 30. April, Tod des Mitglieds, sowie durch Auflösung des Clubs.

Art. 7 Ausschluss

Mitglieder, die den Statuten in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können bei Einstimmigkeit durch den Vorstand endgültig ausgeschlossen werden.
 

Art. 8 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Interessen des Clubs zu wahren und seine Bestrebungen zu unterstützen. Sie haben an der Clubversammlung Stimmrecht.
 

Art. 9 Clubbeitrag

Die Mitglieder bezahlen den von der Clubversammlung beschlossenen Beitrag, maximal jedoch:
 
Senioren und Veteranen  Fr. 100.---
Junioren Fr.   50.--

Für die Verbindlichkeiten des Skiclub Biel haftet einzig das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
 

IV. Organisation

 
Art.10
Das Rechnungsjahr des Skiclub Biel dauert jeweils vom 1. Mai – 30. April.
 

Art. 11 Die Organe sind:

·     die Mitgliederversammlung;
·     der Vorstand;
·     die technische Kommission (TK);
·     die Rechnungsrevisoren.
 

    Art. 12 Clubversammlung

Die ordentliche Clubversammlung ist alljährlich spätestens bis 30. Juni abzuhalten. Die Mitglieder sind durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich einzuladen.
Ausserordentliche Clubversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
 

Art. 13 Wahlen und Abstimmungen

Jede statutengemäss einberufene Clubversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Wahlen und Abstimmungen werden immer offen durchgeführt. Der Vorsitzende hat volles Stimmrecht, und bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Das absolute Mehr entscheidet über die Annahme der Anträge. Bei Wahlen gilt das relative Mehr.
Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
 

Art. 14 Traktanden 

Die Traktandenliste für die jährliche Clubversammlung enthält mindestens folgende Punkte:
·     Protokoll der letzten Clubversammlung;
·     Jahresberichte: Der Jahresbericht des Präsidenten, des Finanzchefs und der Revisoren sind zuhanden der Clubakten schriftlich zu deponieren; die Berichte der Rechnungsrevisoren und der technischen Kommission werden mündlich vorgetragen;
·     Wahl des Vorstandes;
·     Wahl zweier Rechnungsrevisoren oder einer juristischen Person
·     Festsetzung der Jahresbeiträge;
·     Budget.
Einzig die Clubversammlung ist zuständig für:
·     den Verkauf von Liegenschaften;
·     Absetzung von Vorstandsmitgliedern;
·     Änderung der Statuten und Reglemente;
·     Auflösung des Vereins.
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Clubversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzureichen.
 
Art. 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Sekretär, TK-Chef, Finanzchef, Beisitzer.
 
Art. 16 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Clubversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder sind wiederwählbar.
Die Clubversammlung wählt den Präsidenten. Der restliche Vorstand wird als Ganzes integral gewählt.
 

 

Art. 17 Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, die innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich oder per E-Mail, in der Regel 10 Tage zum Voraus, zu erfolgen und über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
 

Art. 18 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des gewählten Vorstandes - inklusive des Präsidenten oder dessen Stellvertreter - anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen.
 

Art. 19 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
Er schliesst allfällige Pacht- oder Mietverträge ab.
Gemäss den Beschlüssen der Clubversammlung kann er Liegenschaften veräussern oder erwerben und kann diese mit Grundpfandverschreibungen (Hypotheken) belasten.
Er vertritt den Verein nach aussen und kann zu diesem Zweck Delegierte aus seiner Mitte oder unter den Clubmitgliedern ernennen.
Für die Rechtsgültigkeit sind zwei Unterschriften des Präsidenten oder Vizepräsidenten und des Sekretärs nötig. Die Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten mit einem Ressortverantwortlichen in dessen Bereich ist ebenfalls rechtsgültig.
 

Art. 20 Präsident 

Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Clubversammlungen und überwacht den gesamten Vereinsbetrieb. Er erstattet der Clubversammlung schriftlich Bericht.
 

Art. 21 Vizepräsident

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und ist sein Stellvertreter. Er erschliesst in Ergänzung zu den Mitgliederbeiträgen zusätzliche Einnahmequellen, sofern der Clubbetrieb dies erfordert. Er nimmt die wirtschaftlichen Interessen des Clubs gegen aussen wahr und betreut die Gönner.
 

 

Art. 22 Sekretär 

Der Sekretär führt das Protokoll über die Vorstandssitzungen sowie Versammlungen und besorgt die Korrespondenz. Insbesondere ist er für die Mutationsmeldungen bei SwissSki verantwortlich.
 

Art. 23 Finanzchef 

Der Finanzchef führt die Vereinskasse und verwaltet das Vermögen unter persönlicher Verantwortung. Er zieht die Beiträge ein und schliesst die Rechnung, welche an der Clubversammlung schriftlich abgegeben wird, jährlich per Ende April ab.
 

Art. 24 Chef Technik

Der Chef der technischen Kommission (TK) bestimmt und überwacht den Rennbetrieb.
Der TK-Chef ist der direkte Vorgesetzte eines allfälligen hauptamtlichen Trainers.
 

Art. 25 Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren, welche nicht dem Vorstand angehören, überprüfen die Geschäftsführung des Finanzchefs und erstatten darüber der Clubversammlung schriftlichen Bericht. Sie können höchstens zweimal wiedergewählt werden und müssen nicht dem Club angehören. Die Revision kann auch einer juristischen Person übertragen werden.

 

V. Vermögen und Liegenschaften

 

Art. 26 Vermögen und Ertrag

Der Vorstand ist verpflichtet, das dem Club zur Verfügung stehende Vermögen auf sorgfältige und langfristige Art und Weise zu verwalten und zu erhalten. Ueber die Anspruchnahme des Vermögens entscheidet die Generalversammlung im Rahmen des Budgets.
Der Ertrag aus dem Vermögen inklusive Baurechtszins La Bragarde steht dem Vorstand zur Verfügung.
 

Art. 27 Verkauf Grundstücke

Zum Verkauf von Grundstücken als Ganzes oder Teilstücke derselben bedarf es der Zustimmung einer ausschliesslich hierfür einberufenen Clubversammlung. Die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden ist dazu erforderlich.
 
Über geringfügige Handänderungen zwecks Bereinigung der Grenzen, Ausmarchung von Wegen und Ähnlichem entscheidet der Vorstand.
 

VI. Auflösung

 

Art. 28 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Clubversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
Die Clubversammlung, die den Auflösungsbeschluss gefasst hat, entscheidet nach der durchgeführten Liquidation über die Verwendung des Clubvermögens. Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.
 

VII. Schlussbestimmungen

 

Art. 29

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von einzelnen Bestimmungen in der französischen Version der Statuten hat die deutsche Fassung den Vorrang.
 

Art. 30

Die vorliegenden Statuten ersetzen die bisherigen vom 2. September 2014 und sind an der ordentlichen  Klubversammlung vom  10. Juni 2016 angenommen worden.
 
 
Die Präsidentin:                                                           Der Sekretär:
 
 
 
Melanie Sunier                                                            Niklaus Wyss